


Im Gegensatz zum Ursprung der Müttergenesung als Erholungsmaßnahme sind Mutter-Kind-Kuren mittlerweile als qualifizierte Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen etabliert. Der Anspruch hierauf ist in den §§ 24 (Vorsorge) und 41 (Rehabilitation) des SGB V verankert. Kostenträger sind die Krankenkassen.
Durch die am 01.04.2007 in Kraft getretene Gesundheitsreform gehören die stationären Mutter-Kind-Maßnahmen nunmehr zu den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenkassen, sodass das aufwändige Antragsprüfungsverfahren durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung nach einer Übergangsphase auf Stichprobenprüfungen reduziert wird. Die Durchführung sollte in einer qualifizierten, der Qualitätssicherung unterliegenden Einrichtung erfolgen, die über einen Versorgungsvertrag gemäß § 111 a SGB V verfügt. Die Regeldauer ist gesetzlich auf drei Wochen festgelegt.
Sobald von dem/r (Haus-)Arzt/Ärztin eine Empfehlung für eine stationäre Maßnahme ausgesprochen wurde und diese/r die Voraussetzungen für eine Vorsorge- oder Rehabilitationsbedürftigkeit festgestellt, bzw. die Prognose wie auch das Ziel einer Maßnahme festgelegt hat, wird über die jeweils zuständige Krankenkasse ein entsprechender Antrag gestellt. Die Antragsprüfung ist jetzt nur noch eine Formalie, da sie sich grundsätzlich nur noch auf die Prüfung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen beschränkt. Obwohl seit dem 01. April 2007 grundsätzlich alle Frauen/Männer die in Familienverantwortung stehen, einen Anspruch auf eine stationäre Vorsorge- / Rehabilitationsmaßnahme haben, ist es wichtig, dass die Aussagekraft und Ausführlichkeit der Unterlagen auch die Vorsorge-/Rehabilitationsfähigkeit sowie die Vorsorge-/ Rehabilitationsmotivation, dokumentiert.
Die Reha-Bedürftigkeit ist für Vorsorgemaßnahmen (§24 SGB V) gegeben, wenn erhebliche Risikofaktoren im somatischen oder psychosozialen Bereich vorliegen, die das Auftreten akuter oder chronischer Erkrankungen begünstigen oder wahrscheinlich machen. Hierzu zählen im somatischen Bereich z. B. Übergewicht, Bewegungsmangel, Insuffizienzen des Bewegungsapparates und Nikotinabusus. Im psychosozialen Bereich jegliche Formen von erhöhter bzw. anhaltender Stressbelastungen und ungünstiger Lebensumstände.
Für die Genehmigung einer Rehabilitationsmaßnahme (§41 SGB V) wird das Vorliegen chronischer Erkrankungen gefordert. Hierzu sind auch chronische Erschöpfungszustände und anhaltende psychogene Reaktionen auf Belastungssituationen
(z.B. Persönlichkeitsveränderungen, reaktive Depressionen und so genannte Anpassungsstörungen) zu verstehen.
Bestehende gesundheitliche Risikofaktoren oder chronische Erkrankungen müssen grundsätzlich durch die Therapiemaßnahme behebbar oder positiv beeinflussbar, also einem entsprechenden Therapiekonzept zugänglich sein. Hierzu wird die Formulierung entsprechender Kurziele gefordert. Die Patientin muss zur Nutzung der Therapieangebote und zur weitergehenden Selbstversorgung bzw. Versorgung der Kinder in der Lage sein.
Eine Veränderungsmotivation und der Wille zur aktiven Teilnahme und Nutzung entsprechender therapeutischer Maßnahmen müssen bei der Patientin erkennbar sein.
Grundsätzlich empfiehlt es sich, auf die bereits erfolgten Therapiemaßnahmen im Antrag hinzuweisen und gegebenenfalls zu erläutern, dass ein adäquates therapeutisches Angebot vor Ort nicht vorhanden, oder deren Nutzung nicht möglich war. Dies ist z.B. beim multimedialen Therapieansatz, wie in den stationären Reha-Einrichtungen üblich, bei langen Fahrstrecken und insbesondere bei fehlender Fremdbetreuung für die Kinder zur Wahrnehmung entsprechender therapeutischer Angebote, gegeben.
Hier gelten grundsätzlich die gleichen Kriterien. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass auch bei Kindern bei Vorliegen psychosozialer Belastungsrisikofaktoren eine Vorsorgeindikation besteht. Hierzu zählen z.B. bestehende oder drohende Verhaltens- und Entwicklungsstörungen bei z.B. gestörter Mutter-Kind-Beziehung, Belastung durch Konflikte oder Trennung der elterlichen Partnerschaft und ähnliches.
Die einzelnen Mutter-Kind-Einrichtungen verfügen über unterschiedliche Behandlungsschwerpunkte. Für unser Haus finden Sie diese auf der Navigationsleiste „Indikationen“. Berücksichtigen Sie bitte auch die dort beschriebenen Kontraindikationen für die Durchführung einer Mutter-Kind-Maßnahme.
Es ist eine enge Zusammenarbeit mit der Belegungshotline der Friesenhörn-Nordsee-Kliniken zu empfehlen. Hier erfährt die Patientin Hilfe bei der Beantragung der Maßnahme und insbesondere auch bei einem evtl. erforderlichen Widerspruch aufgrund einer Ablehnung.
Für die Mutter und jedes begleitende Kind muss ein ärztliches Attest zum Antrag erstellt werden. Hierzu sollten am besten die Vordrucke auf der Internetseite von Friesenhörn genutzt werden. Neben der Nennung der Reha-Diagnosen (nach Möglichkeit ICD-kodiert) sollte hier insbesondere das Bestehen von Risiko- und Belastungsfaktoren aufgeführt und eine Begründung für die Notwendigkeit einer stationäre Rehabilitation (siehe oben) gegeben werden.
Die Patientin sollte als Anlage zum Kurantrag und ärztlichen Attest einen Selbstbericht verfassen. Hierin sollte sie die bestehenden Beschwerden, ihre soziale Situation, ihre Belastungen und Einschränkungen mit eigenen Worten beschreiben. Sie sollte Ihre Ziele und Erwartungen für den stationären Aufenthalt formulieren und möglichst auch beschreiben, welche Maßnahmen sie zur Verbesserung ihres Gesundheitszustandes bisher selbst durchgeführt hat, bzw. warum solche bisher nicht durchführbar waren. Erfahrungsgemäß ist ein solcher Selbstbericht für die erfolgreiche Genehmigung einer Kurmaßnahme sehr hilfreich, da sich die Krankenkasse ein besseres Bild über die Gesamtsituation machen kann und insbesondere auch Informationen zur Kurmotivation erhält. Die Krankenkasse genehmigt eine stationäre Maßnahme anhand der vorliegenden Unterlagen.
Bitte geben Sie Ihrer Patientin wichtige Befunde als Kopie zur Einsicht durch den Klinikarzt mit, um eine qualifizierte Behandlung zu ermöglichen. Bestehende Dauermedikationen müssten für die Zeit der Maßnahme in ausreichender Menge verordnet und von der Patientin mitgebracht werden, da lediglich Akutmedikationen im Kurbudget enthalten sind. Auch sollten die Patienten alle erforderlichen persönlichen medizinischen Hilfsmittel mitbringen. Infektiöse Erkrankungen sollten bei Antritt nicht bestehen. Im Zweifelsfall nehmen Sie bitte Rücksprache mit der Klinik vor Ort.
Sie erhalten von uns einen ärztlichen Abschlußbericht, in dem neben Verlauf und Erfolg des Aufenthaltes auch konkrete Vorschläge für weitere diagnostische und therapeutische Maßnahmen gemacht werden. Eine Durchschrift dieses Berichtes geht grundsätzlich auch an den jeweiligen Kostenträger zur Kenntnisnahme.
Dann stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerne zur Verfügung. Zum Wohle unserer gemeinsamen Patientinnen sind wir an einer engen Zusammenarbeit interessiert. Hier gelangen Sie zu unserer Kontakt-Seite.
Mittlerweile konnte durch zwei Großstudien der hohe subjektive und objektive therapeutische Nutzen von stationären Mutter-Kind-Maßnahmen wissenschaftlich belegt werden.