


Zum 1. April 2007 ist die Gesundheitsreform mit dem Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) in Kraft getreten. Mit der Verabschiedung dieser Reform wurde das Angebot der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation für Mütter/Väter in Familienverantwortung gezielt gestärkt und in den Leistungskatalog der Krankenkassen aufgenommen. Stationäre Mutter-Kind-Maßnahmen sind zur Pflichtleistung erklärt worden und müssen bei einer medizinischen Notwendigkeit bewilligt werden.
In Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag gemäß § 111a SGB V besteht, werden Leistungen für Mütter erbracht, wenn eine Indikation für eine stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung der Mutter nach §§ 24/41 SGB V vorliegt. Leistungen nach § 24 SGB V (Vorsorgeleistung) oder § 41 (Rehabilitationsleistung) kommen in Betracht, wenn die medizinischen Indikationskriterien wie Vorsorge- u. Rehabilitationsbedürftigkeit und Vorsorge- u. Rehabilitationsfähigkeit erfüllt sind, d.h. wenn als Folge einer körperlich, geistigen oder seelischen Schädigung
Mutter-Kind-Maßnahmen können in Betracht kommen, wenn
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Beim Wunsch- und Wahlrecht ist zu beachten, dass die ausgewählte Rehabilitationsklinik von einer unabhängigen Institution (z.B. nach DIN EN ISO 9001:2000) zertifiziert ist und somit nach hohen und regelmäßig überprüften Qualitätsstandards therapiert. Der vorliegende und gültige Versorgungsvertrag nach § 111 a SGB V garantiert die Übernahme der Maßnahmen gemäß §§ 24/41 SGB V sowie der vertraglich vereinbarten Kosten.
Der vertraglich fixierte und mit den Sozialversicherungsträgern vereinbarte Vergütungssatz erfüllt die Bedingungen der in § 12 SGB V verankerten Richtlinien. Somit besteht mit allen gesetzlichen Kassen eine gesicherte Abrechnungsgrundlage.