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Gesetzliche Grundlagen

Zum 1. April 2007 ist die Gesundheitsreform mit dem Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) in Kraft getreten. Mit der Verabschiedung dieser Reform wurde das Angebot der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation für Mütter/Väter in Familienverantwortung gezielt gestärkt und in den Leistungskatalog der Krankenkassen aufgenommen. Stationäre Mutter-Kind-Maßnahmen sind zur Pflichtleistung erklärt worden und müssen bei einer medizinischen Notwendigkeit bewilligt werden.

Zielgruppe

In Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag gemäß § 111a SGB V besteht, werden Leistungen für Mütter erbracht, wenn eine Indikation für eine stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung der Mutter nach §§ 24/41 SGB V vorliegt. Leistungen nach § 24 SGB V (Vorsorgeleistung) oder § 41 (Rehabilitationsleistung) kommen in Betracht, wenn die medizinischen Indikationskriterien wie Vorsorge- u. Rehabilitationsbedürftigkeit und Vorsorge- u. Rehabilitationsfähigkeit erfüllt sind, d.h. wenn als Folge einer körperlich, geistigen oder seelischen Schädigung

  • voraussichtlich nicht nur vorübergehend alltagsrelevante Fähigkeitsstörungen vorliegen
  • und/oder Beeinträchtigungen drohen oder bereits manifest sind und über die kurative Versorgung hinaus eine medizinische Rehabilitation erforderlich ist,
  • und eine positive Rehabilitationsprognose vorliegen.

Weitere Kriterien

Mutter-Kind-Maßnahmen können in Betracht kommen, wenn

  • das Kind behandlungsbedürftig ist und in seiner Indikation entsprechend behandelt werden kann, oder
  • zu befürchten ist, dass eine maßnahmebedingte Trennung von der Mutter zu psychischen Störungen des Kindes führen kann (z.B. aufgrund des Alters) oder
  • bei Müttern, insbesondere bei alleinerziehenden und/oder berufstätigen Müttern, eine belastete Mutter-Kind-Beziehung verbessert werden soll, oder
  • wegen einer besonderen familiären Situation eine Trennung des/r Kindes/r von der Mutter unzumutbar ist, oder
  • das Kind während der Leistungsinanspruchnahme der Mutter nicht anderweitig betreut und versorgt werden kann und die Durchführung der Leistung für die Mutter daran scheitern kann, und die Mitaufnahme des Kindes/der Kinder den Erfolg der Rehabilitationsmaßnahme der Mutter nicht gefährdet.
Die Möglichkeit zur Mitaufnahme besteht in der Regel für Kinder bis 12 Jahren, in besonderen Fällen bis 14 Jahren. Bei Aufnahme von Kindern mit Behinderungen stimmen Sie die Terminvergabe jedoch im Vorfeld mit uns ab, da zu klären ist, ob unsere Klinik für die Art der Behinderung geeignet ist. Bei vorliegender Indikation für eine Rehabilitation des Kindes kann nach gutachterlicher Empfehlung auch eine indikationsspezifische Rehabilitationsmaßname für Kinder in Betracht kommen.

Wunsch- und Wahlrecht

Beim Wunsch- und Wahlrecht ist zu beachten, dass die ausgewählte Rehabilitationsklinik von einer unabhängigen Institution (z.B. nach DIN EN ISO 9001:2000) zertifiziert ist und somit nach hohen und regelmäßig überprüften Qualitätsstandards therapiert. Der vorliegende und gültige Versorgungsvertrag nach § 111 a SGB V garantiert die Übernahme der Maßnahmen gemäß §§ 24/41 SGB V sowie der vertraglich vereinbarten Kosten.

Wirtschaftlichkeitsgebot

Der vertraglich fixierte und mit den Sozialversicherungsträgern vereinbarte Vergütungssatz erfüllt die Bedingungen der in § 12 SGB V verankerten Richtlinien. Somit besteht mit allen gesetzlichen Kassen eine gesicherte Abrechnungsgrundlage.