Sie fragen - Friesenhörn antwortet

Durch die besondere Vertrauensstellung im Sinne des § 627 Nr. 1 BGB kann die stationäre Maßnahme vom Patienten ohne besonderen Grund beendet werden.

Der vorzeitige Abbruch einer stationären Maßnahme ohne medizinischen oder psychosozialen Grund kann sich für die Patienten sowohl negativ auf zukünftige Genehmigungsverfahren auswirken und unter Umständen auch zu Ersatzansprüchen seitens des Trägers der Einrichtung führen, sofern die Patienten eine Pflichtverletzung zu vertreten haben.

Den Versicherten gegenüber geäußerte Erklärungen der Krankenkasse als Kostenträger ändern diese Umstände nicht.

Bitte berücksichtigen Sie, dass Sie in diesen Fällen vor einer Abreise unbedingt Rücksprache mit der Verwaltung in der Klinik halten.

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