Sie fragen - Friesenhörn antwortet

Die Aufsichtspflicht für Kinder und Jugendliche obliegt dem erwachsenen Patienten (i. d. R. Mutter oder Vater) für den das einzelne Kind zur Mitaufnahme bewilligt wurde. 
Während der Zeiten in der Kinder- und Schulbetreuung sowie in den therapeutischen Maßnahmen, zu denen die Kinder anwesend sind, obliegt die Aufsichtspflicht den dort verantwortlichen Mitarbeitern. 

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