Verbesserungen im Wunsch- und Wahlrecht für die Versicherten

Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz aus dem Jahre 2015 wurde gesetzlich klargestellt, dass die Krankenkassen berechtigten Wünschen der Versicherten entsprechen müssen. Dies ist ein klares Bekenntnis der Bundesregierung dafür, dass die Versicherten grundsätzlich die freie Wahl zwischen den Kliniken ausüben können.

Dennoch werden den Versicherten immer noch Kliniklisten vorgelegt, aus denen die Versicherten wählen sollen. Diese Listen sind zumeist nach dem billigsten Preis sortiert, so dass die Patienten in ihrer Auswahl um die Vielfalt des Leistungsangebots gebracht werden.

Das Bundesversicherungsamt hat nun im Jahre 2017 festgelegt, dass solche Kliniklisten gegen das geltende Recht verstoßen und damit aus dem Verkehr gezogen werden müssen. Sollten Ihnen solche Listen vorliegen, so bittet das Bundesversicherungsamt darum, diese dort zur Prüfung einzureichen.

Auch wurde wiederholt festgelegt, dass Versicherte Mehrkosten nicht tragen müssen, die durch diese berechtigte und angemessene Wahlentscheidung entstehen. Die Entscheidung, welche Wünsche „berechtigt“ sind und welche Mehrkosten „angemessen“, müsse durch eine Abwägung der Interessen der Versicherten auf der einen Seite und der Interessen der Beitragszahler (hier sind die Krankenkassen als Wächter über die Beitragseinnahmen gemeint) auf der anderen Seite im Einzelfall ermittelt und notfalls auch gerichtlich erstritten werden.

Wenden Sie sich bei Rückfragen gerne an die Klinikträger.

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